Pflegeeltern
1. Plant die Bundesregierung den Pflegeeltern einen Beteiligtenstatus im gerichtlichen Verfahren einzuräumen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 7. September 2007:
Die Bundesregierung sieht in dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz, Bundesratsdrucksache 309/07) vor, dass im Interesse des Kindes die Pflegeperson als Beteiligte zu Verfahren in Kindschaftsverfahren hinzugezogen werden kann, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt (§ 161 Abs. 1 FamFG-E).
Hierdurch wird die Stellung der Pflegepersonen im gerichtlichen Verfahren erheblich verbessert. Nach geltendem Recht ist eine Pflegeperson in Verfahren, die die elterliche Sorge oder den Umgang für ein Pflegekind betreffen, grundsätzlich nicht Beteiligte. Dies hat zur Folge, dass sich deren Mitwirkung am Verfahren regelmäßig in der Anhörung nach § 50c des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) erschöpft. Die derzeitige Rechtslage ist vor dem Hintergrund der mitunter gravierenden tatsächlichen Konsequenzen der gerichtlichen Entscheidung für die Pflegeeltern und für das Kind nicht hinreichend. Insbesondere bei länger andauernden Pflegeverhältnissen kann es im Interesse des Kindes liegen, die Pflegeperson formell am Verfahren zu beteiligen. Die formelle Beteiligung stellt sicher, dass die Pflegepersonen über den Fortgang des Verfahrens und über die Beweisergebnisse informiert werden und aktiv auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen können. Zugleich können sie – z. B. bei der Regelung des Umgangs – unmittelbar in die Entscheidung des Gerichts einbezogen werden.
Entspricht das Gericht einem Antrag der Pflegeperson auf Hinzuziehung nicht, so kann diese gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 FamFG-E den Beschluss im Wege der sofortigen Beschwerde anfechten. Mit dem Rechtsmittel ist es möglich, eine Beteiligung gegebenenfalls im Wege der Überprüfung der Entscheidung herbeizuführen, sofern die Vorausetzungen des § 161 Abs. 1 FamFG-E vorliegen. Auch soweit die Pflegeperson förmlich nicht beteiligt wird, soll deren Rechtsstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage verbessert werden.
Gemäß § 161 Abs. 2 FamFG-E sind die Pflegepersonen in Kindschaftssachen anzuhören, wenn das Kind längere Zeit in Familienpflege lebt. Die nach geltendem Recht vorgesehene Möglichkeit, von einer Anhörung abzusehen (§ 59c Satz 1 FGG), soll entfallen, so dass ein Absehen von der Anhörung künftig nicht mehr möglich ist.
2. Werden die Pflegeeltern nach Einräumung des Beteiligtenstatus auch die Verfahrenskosten tragen müssen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 7. September 2007:
Mit der Beteiligung am Verfahren gehen sämtliche aus der Beteiligtenstellung resultierende Rechte und Pflichten einher. Der Entwurf des FGG-Reformgesetzes sieht in § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 FamFG-E vor, dass die Kosten des Verfahrens in Familiensachen auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen sind. Diese Vorschrift bietet indes hinreichende Flexibilität, um die besondere Stellung der am Verfahren in Kindschaftssachen beteiligten Pflegepersonen berücksichtigen zu können. Eine starre Orientierung an Obsiegens- und Unterliegensanteilen bei der Kostenverteilung sieht die Vorschrift gerade vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit der Verfahren in Familiensachen, aber auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen nicht vor. Im Einzelfall kann daher trotz Abweisung eines Antrages der Pflegeperson von der – gegebenenfalls anteiligen – Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sachgerecht erscheint.
3. Wie steht die Bundesregierung zu der Idee, den Pflegeeltern einen eigenen Unterhaltsanspruch einzuräumen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 7. September 2007:
Verwandte in gerader Linie sind grundsätzlich lebenslang wechselseitig verpflichtet, einander nach Maßgabe ihrer persönlichen Verhältnisse, ihrer Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit, Unterhalt zu gewähren (§ 1601 ff. BGB). Die Eigenart des Pflegeverhältnisses, seine Vielgestaltigkeit und zeitliche Begrenzung, steht einer Übertragung dieser Grundsätze entgegen. Wird für ein Kind oder einen Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auf der Grundlage der §§ 27, 33 SGB VIII gewährt, so stellt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicher (§ 39 Abs. 1 SGB VIII). Die laufenden Leistungen umfassen neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Es ist nicht beabsichtigt, Pflegeeltern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Pflegekinder oder Dritte einzuräumen.
4. Inwieweit plant die Bundesregierung die Umgangsregelungen der Pflegeeltern flexibler zu gestalten?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 7. September 2007:
Nach § 1685 Abs. 2 BGB haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist nach §1685 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Diese Regelung umfasst insbesondere auch Pflegeeltern, in deren Haushalt ein Pflegekind längere Zeit gelebt hat. § 1685 Abs. 2 BGB wurde mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) in das BGB eingefügt. Eine Änderung dieser Vorschrift ist derzeit nicht beabsichtigt.
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 7. September 2007:
Die Bundesregierung sieht in dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz, Bundesratsdrucksache 309/07) vor, dass im Interesse des Kindes die Pflegeperson als Beteiligte zu Verfahren in Kindschaftsverfahren hinzugezogen werden kann, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt (§ 161 Abs. 1 FamFG-E).
Hierdurch wird die Stellung der Pflegepersonen im gerichtlichen Verfahren erheblich verbessert. Nach geltendem Recht ist eine Pflegeperson in Verfahren, die die elterliche Sorge oder den Umgang für ein Pflegekind betreffen, grundsätzlich nicht Beteiligte. Dies hat zur Folge, dass sich deren Mitwirkung am Verfahren regelmäßig in der Anhörung nach § 50c des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) erschöpft. Die derzeitige Rechtslage ist vor dem Hintergrund der mitunter gravierenden tatsächlichen Konsequenzen der gerichtlichen Entscheidung für die Pflegeeltern und für das Kind nicht hinreichend. Insbesondere bei länger andauernden Pflegeverhältnissen kann es im Interesse des Kindes liegen, die Pflegeperson formell am Verfahren zu beteiligen. Die formelle Beteiligung stellt sicher, dass die Pflegepersonen über den Fortgang des Verfahrens und über die Beweisergebnisse informiert werden und aktiv auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen können. Zugleich können sie – z. B. bei der Regelung des Umgangs – unmittelbar in die Entscheidung des Gerichts einbezogen werden.
Entspricht das Gericht einem Antrag der Pflegeperson auf Hinzuziehung nicht, so kann diese gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 FamFG-E den Beschluss im Wege der sofortigen Beschwerde anfechten. Mit dem Rechtsmittel ist es möglich, eine Beteiligung gegebenenfalls im Wege der Überprüfung der Entscheidung herbeizuführen, sofern die Vorausetzungen des § 161 Abs. 1 FamFG-E vorliegen. Auch soweit die Pflegeperson förmlich nicht beteiligt wird, soll deren Rechtsstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage verbessert werden.
Gemäß § 161 Abs. 2 FamFG-E sind die Pflegepersonen in Kindschaftssachen anzuhören, wenn das Kind längere Zeit in Familienpflege lebt. Die nach geltendem Recht vorgesehene Möglichkeit, von einer Anhörung abzusehen (§ 59c Satz 1 FGG), soll entfallen, so dass ein Absehen von der Anhörung künftig nicht mehr möglich ist.
2. Werden die Pflegeeltern nach Einräumung des Beteiligtenstatus auch die Verfahrenskosten tragen müssen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 7. September 2007:
Mit der Beteiligung am Verfahren gehen sämtliche aus der Beteiligtenstellung resultierende Rechte und Pflichten einher. Der Entwurf des FGG-Reformgesetzes sieht in § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 FamFG-E vor, dass die Kosten des Verfahrens in Familiensachen auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen sind. Diese Vorschrift bietet indes hinreichende Flexibilität, um die besondere Stellung der am Verfahren in Kindschaftssachen beteiligten Pflegepersonen berücksichtigen zu können. Eine starre Orientierung an Obsiegens- und Unterliegensanteilen bei der Kostenverteilung sieht die Vorschrift gerade vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit der Verfahren in Familiensachen, aber auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen nicht vor. Im Einzelfall kann daher trotz Abweisung eines Antrages der Pflegeperson von der – gegebenenfalls anteiligen – Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sachgerecht erscheint.
3. Wie steht die Bundesregierung zu der Idee, den Pflegeeltern einen eigenen Unterhaltsanspruch einzuräumen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 7. September 2007:
Verwandte in gerader Linie sind grundsätzlich lebenslang wechselseitig verpflichtet, einander nach Maßgabe ihrer persönlichen Verhältnisse, ihrer Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit, Unterhalt zu gewähren (§ 1601 ff. BGB). Die Eigenart des Pflegeverhältnisses, seine Vielgestaltigkeit und zeitliche Begrenzung, steht einer Übertragung dieser Grundsätze entgegen. Wird für ein Kind oder einen Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auf der Grundlage der §§ 27, 33 SGB VIII gewährt, so stellt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicher (§ 39 Abs. 1 SGB VIII). Die laufenden Leistungen umfassen neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Es ist nicht beabsichtigt, Pflegeeltern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Pflegekinder oder Dritte einzuräumen.
4. Inwieweit plant die Bundesregierung die Umgangsregelungen der Pflegeeltern flexibler zu gestalten?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 7. September 2007:
Nach § 1685 Abs. 2 BGB haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist nach §1685 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Diese Regelung umfasst insbesondere auch Pflegeeltern, in deren Haushalt ein Pflegekind längere Zeit gelebt hat. § 1685 Abs. 2 BGB wurde mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) in das BGB eingefügt. Eine Änderung dieser Vorschrift ist derzeit nicht beabsichtigt.



