Fälle von Zwangsverheiratung
1. Wie viele Ermittlungsverfahren, Anklagen und
Verurteilungen wegen Nötigung zur Eingehung
der Ehe (Zwangsheirat) sind der Bundesregierung
seit Einführung des § 240 Abs. 4 Nr. 1 Alternative 2 des Strafgesetzbuches bekannt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 11. Februar 2008:
Das Bundesministerium der Justiz erfragte im Jahr 2006 bei den Ländern die praktischen Erfahrungen bezüglich der strafrechtlichen Erfassung von Zwangsheiraten, insbesondere die Fallzahlen. Diese Umfrage hat folgende Ergebnisse ergeben:
Fünf Länder teilten keine Ermittlungsverfahren mit, da derartige Verfahren dort nicht anhängig seien oder solche Ermittlungsverfahren in den vorhandenen Registern nicht abgefragt werden könnten.
Zwei weitere Länder teilten mit, keine Ermittlungsverfahren zu führen oder geführt zu haben, berichteten jedoch ergänzend über Erfahrungen aus der Vergangenheit oder am Rande von Ermittlungsverfahren in anderer Sache.
Vier Länder meldeten jeweils ein Verfahren, wobei diese teilweise bereits vor Jahren eingestellt wurden.
Von mehr als einem Verfahren berichteten lediglich drei Länder.
Insgesamt hat die Länderumfrage ergeben, dass es weniger als 20 Ermittlungsverfahren bundesweit gab, in denen eine Zwangsverheiratung zumindest am Rande eine Rolle spielte, wobei hiervon etliche
Verfahren bereits eingestellt wurden.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu Ihrer Frage vor. In den einschlägigen Statistiken der Strafrechtspflege, insbesondere
in der Strafverfolgungsstatistik, werden die besonders
schweren Fälle der Nötigung, wie die Zwangsverheiratung gemäß § 240 Abs. 4 Nr. 1 Alternative 2 des Strafgesetzbuches, nicht gesondert
erfasst bzw. ausgewiesen.
1. Wie viele Ermittlungsverfahren, Anklagen und
Verurteilungen wegen Nötigung zur Eingehung
der Ehe (Zwangsheirat) sind der Bundesregierung
seit Einführung des § 240 Abs. 4 Nr. 1 Alternative 2 des Strafgesetzbuches bekannt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 11. Februar 2008:
Das Bundesministerium der Justiz erfragte im Jahr 2006 bei den Ländern die praktischen Erfahrungen bezüglich der strafrechtlichen Erfassung von Zwangsheiraten, insbesondere die Fallzahlen. Diese Umfrage hat folgende Ergebnisse ergeben:
Fünf Länder teilten keine Ermittlungsverfahren mit, da derartige Verfahren dort nicht anhängig seien oder solche Ermittlungsverfahren in den vorhandenen Registern nicht abgefragt werden könnten.
Zwei weitere Länder teilten mit, keine Ermittlungsverfahren zu führen oder geführt zu haben, berichteten jedoch ergänzend über Erfahrungen aus der Vergangenheit oder am Rande von Ermittlungsverfahren in anderer Sache.
Vier Länder meldeten jeweils ein Verfahren, wobei diese teilweise bereits vor Jahren eingestellt wurden.
Von mehr als einem Verfahren berichteten lediglich drei Länder.
Insgesamt hat die Länderumfrage ergeben, dass es weniger als 20 Ermittlungsverfahren bundesweit gab, in denen eine Zwangsverheiratung zumindest am Rande eine Rolle spielte, wobei hiervon etliche
Verfahren bereits eingestellt wurden.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu Ihrer Frage vor. In den einschlägigen Statistiken der Strafrechtspflege, insbesondere
in der Strafverfolgungsstatistik, werden die besonders
schweren Fälle der Nötigung, wie die Zwangsverheiratung gemäß § 240 Abs. 4 Nr. 1 Alternative 2 des Strafgesetzbuches, nicht gesondert
erfasst bzw. ausgewiesen.



